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Allgemein Haftung

Kein Schadensersatz wegen entgangener Hartz IV-Leistungen

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Abwicklungsvertrag

Nach dem Gesetz muss der Arbeitgeber die Vergütung nach erbrachter Arbeitsleistung zahlen. Ist die Vergütung – wie regelmäßig – nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, bei monatsweiser Zahlung also spätestens am Ersten des Folgemonats. Bei verspäteter Zahlung riskiert der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers. Gilt dies auch, wenn einem zwischenzeitlich arbeitslosen ehemaligen Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) gestrichen wird, weil er wegen einer verspäteten, in die Zeit der Arbeitslosigkeit fallenden Vergütungszahlung nicht mehr bedürftig ist? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage jüngst zu Recht verneint und die Schadensersatzklage eines „Hartz IV“-Empfängers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber abgewiesen.

Was war geschehen?

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin in der Zeit vom 1.12.2013 bis 31.5.2014 als Hausarbeiter beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragte und erhielt der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zur Sicherung seines Lebensunterhalts („Hartz IV“). Nachdem die Beklagte die Vergütung für Mai 2014 erst im Juli 2014 an seinen ehemaligen Arbeitnehmer ausgezahlt hatte, forderte das Jobcenter vom Kläger den größten Teil der Sozialleistungen für Juli 2014 zurück, weil der Kläger infolge der verspäteten Vergütungszahlung nach dem sozialrechtlichen Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 3 SGB II) im Juli 2014 nicht mehr bedürftig im Sinne des SGB II gewesen sei. Der Kläger hielt sich daraufhin an seinen ehemaligen Arbeitgeber und verlangte von diesem wegen verspäteter Vergütungszahlung Ersatz des ihm für Juli 2014 entgangenen „Hartz IV“.


Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Zu Recht, so die Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen-Anhalt, welches durch Urteil vom 28.3.2017 (Az. 3 Sa 475/14) die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte, welche den Arbeitgeber zur Zahlung des entgangenen „Hartz IV“ verurteilt hatte. Zur Begründung führte das LAG aus, die Beklagte sei dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher ihm infolge der verspäteten Vergütungszahlung entstanden sei. Bei der Bemessung des Verzögerungsschadens sei der Kläger so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung der Vergütung stehen würde. Hätte der Arbeitgeber die Vergütung für Mai 2014 rechtzeitig spätestens am 1.6.2014 und nicht erst im Juli 2014 gezahlt, wären dem ehemaligen Arbeitnehmer die Leistungen nach dem SGB II für Juli 2014 nicht gestrichen worden. Zur Rechtfertigung seiner Entscheidung berief sich das LAG insbesondere auf die Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit eines verzugsbedingten Steuerschadens. Danach muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerliche Nachteile ersetzen, die dem Arbeitnehmer infolge einer verspäteten Vergütungszahlung – etwa in Form einer progressionsbedingt erhöhten Steuerbelastung – entstehen (vgl. hierzu BAG v. 20.6.2002 – 8 AZR 488/01). Die dort entwickelten Erwägungen fänden nach Ansicht des LAG auch auf den verzugsbedingten Verlust von „Hartz IV“-Ansprüchen Anwendung.

Korrektur durch das Bundesarbeitsgericht

Das BAG hat sich der Auffassung des LAG nicht angeschlossen, die Entscheidung des LAG durch Urteil vom 17.1.2018 (Az. 5 AZR 205/17) aufgehoben und die Schadensersatzklage des „Hartz IV“-Empfängers abgewiesen. Diese Korrektur durch das BAG ist zu begrüßen:

Die formalistische Anwendung des Differenzschadensbegriffs durch das LAG läuft der Lehre vom Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm zuwider, wonach nur solche Schäden ersatzfähig sind, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Die Vorschrift über die Fälligkeit der Vergütung (§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) dient jedoch ebenso wenig wie die Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens (§ 280 Abs. 1, 2, § 286, § 288 Abs. 4 BGB) dazu, eine in Wirklichkeit nicht bestehende Bedürftigkeit des ehemaligen Arbeitnehmers zu fingieren, um diesem Leistungen der öffentlichen Fürsorge zu verschaffen, auf die er materiell wegen des Zuflusses einer – wenn auch verspäteten – Vergütungszahlung nicht angewiesen ist. Dies spricht gegen eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation eines verzugsbedingten Steuerschadens.

Die anderslautende Ansicht des LAG würde zudem bei dauerhafter Arbeitslosigkeit zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass auch die begehrte Schadensersatzzahlung wiederum eine Reduzierung oder gar einen Wegfall der Hilfebedürftigkeit zur Folge hätte und damit in letzter Konsequenz einen weiteren Schadensersatzanspruch auslösen würde. Der Schadensersatzanspruch wäre damit gleichsam perpetuiert. Nicht mehr der Staat, sondern der Arbeitgeber müsste dann für den Lebensunterhalt seines dauerarbeitslosen ehemaligen Arbeitnehmers aufkommen.

Dass dies nicht richtig sein kann, hat offenbar auch das BAG erkannt und dementsprechend die Fehlentwicklung der Vorinstanzen korrigiert. Es kann also Entwarnung gegeben werden: Der Arbeitgeber haftet bei verspäteter Vergütungszahlung nicht für deshalb entgangene „Hartz IV“-Leistungen. Die Einzelheiten wird man den Entscheidungsgründen des BAG entnehmen können, sobald diese vorliegen.

Dr. Christoph Bergwitz

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Christoph Bergwitz unterstützt Arbeit­ge­ber ins­be­son­dere bei Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes, im Rahmen von Umstruk­tu­rie­rungs­pro­jekten sowie beim Schutz vor wett­be­werbs­wid­ri­gem Verhalten durch Arbeit­neh­mer. Darüber hinaus berät Christoph Bergwitz Füh­rungs­kräfte und Organ­mit­glie­der.
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