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StaRUG: Neues Restrukturierungsrecht stärkt Arbeitnehmerrechte

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Noch kurz vor Weihnachten, gerade rechtzeitig für die Bewältigung der Pandemiefolgen hat der Bundesrat einem neuen Gesetzespaket zugestimmt. Darin enthalten ist das zum 1.1.2021 in Kraft getretene „StaRUG“. Das Gesetz ermöglicht ein insolvenzabwendendes Restrukturierungsverfahren, das auch dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen wird. Wir fassen die arbeitsrechtlichen Leitgedanken des Gesetzespakets sowie die Auswirkungen des StaRUG auf die Rechtsstellung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretern zusammen.

Arbeitsrechtliche Leitgedanken der „Restrukturierungsrichtlinie“

Der Arbeitnehmerschutz ist dem europäischen Gesetzgeber in der Restrukturierungs-RL (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 (siehe hierzu unseren Beitrag) ein großes Anliegen: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht der Union und dem nationalen Arbeitsrecht durch den präventiven Restrukturierungsrahmen nicht beeinträchtigt werden (…)“.

Die Restrukturierungs-RL, die dem neuen vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren in Deutschland vorausgegangen ist, folgt in arbeitsrechtlicher Hinsicht dabei zwei Leitgedanken: Zum einen sollen Arbeitsplätze gesichert werden. Zum anderen ist ein umfassender Schutz der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmervertreterrechte beabsichtigt.

Beteiligungsrechte von Arbeitnehmervertretern nach § 92 StaRUG

Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der Richtlinie in einer knapp gehaltenen Vorschrift abgebildet. So heißt es in der neuen Vorschrift § 92 StaRUG: „Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Der Gesetzgeber gibt mit dieser Vorschrift in wenigen Worten einen der Leitgedanken der Restrukturierungs-RL wieder. Umfassender Schutz der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmervertreterrechte soll auch dann gewährleistet bleiben, wenn das Restrukturierungsvorhaben Maßnahmen oder Umstände beinhaltet, welche die Aufgaben, Rechte und Befugnisse des Betriebsrats, des Wirtschaftsausschusses oder anderer Arbeitnehmervertretungsgremien und die Pflichten des Arbeitgebers diesen gegenüber betreffen. Betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte bleiben unabhängig von der Form der rechtlichen Umsetzung der beteiligungspflichtigen Sachverhalte bestehen. Das bedeutet unter anderem folgendes:

  • Arbeitnehmervertreter sind ebenso wie die Arbeitnehmer selbst nicht unmittelbar Beteiligte des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens. Das StaRUG schafft keine neuen, spezifischen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungsgremien.
  • Sämtliche Unterrichtungs- und Anhörungsanforderungen entsprechen denjenigen der §§ 106 ff., 111 ff. BetrVG. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beteiligung von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss könnten jedoch aufgrund einer die Vorgaben der Restrukturierungs-RL umsetzenden unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 106 ff., 111 ff. BetrVG steigen.
  • Beschließt der Arbeitgeber ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren einzuleiten, ist zunächst der Wirtschaftsausschuss gem. § 106 Abs. 3 Nr. 1, 10 BetrVG zu unterrichten und die Angelegenheit mit ihm zu beraten. Diese Unterrichtung muss sofort erfolgen.
  • Bei unionsrechtskonformer Auslegung könnte eine Unterrichtung und Beratung schon so frühzeitig erforderlich sein, dass Arbeitnehmervertreter die verschiedenen Szenarien eingehend prüfen können. Möglicherweise kann aus der Richtlinie sogar eine Informationsbeschaffungspflicht oder einen Informationsdurchgriff im Konzern folgen.
  • Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber die gerichtlichen Versagung der Planbestätigung (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) sowie bezüglich Fehlern in der Konsultation mit den Arbeitnehmervertretern eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit (§ 121 BetrVG) und andere kollektivarbeitsrechtliche Sanktionen.

Arbeitnehmer im Gläubigerbeirat nach § 93 StaRUG

Ein Gläubigerbeirat – gar unter Beteiligung von Arbeitnehmervertretern – fehlt in den Gesetzesentwürfen zum StaRUG gänzlich. Mit einem Änderungsantrag „in letzter Minute“ wurde diese ergänzte Arbeitnehmerbeteiligung für das neue Sanierungsverfahren doch noch eingefügt. Der Gläubigerbeirat lehnt sich stark an den vorläufigen Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren an, obwohl die Unterschiede zwischen beiden Verfahren groß sind.

So handelt es sich bei dem vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren nach dem StaRUG eben gerade nicht um ein Gesamtverfahren wie beim Insolvenzverfahren. Bei der vorinsolvenzlichen Sanierung kann allein der Schuldner entscheiden, von nur einem Teil oder von einer bestimmten Gruppe seiner Gläubiger Sanierungsbeiträge einzufordern. Außerdem sind nach § 4 StaRUG bestimmte Gläubiger von vorherein ausgenommen – dazu gehört vor allem die Gruppe der Arbeitnehmer. Dennoch seien nach Auffassung des Gesetzgebers Fälle denkbar, in denen das Verfahren einem (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahren ähneln kann. Insbesondere könne es erforderlich sein, die unterschiedlichen Interessen und Betroffenheiten mithilfe eines Restrukturierungsbeauftragten zu koordinieren.

Wird ein Gläubigerbeirat eingesetzt, können in diesem auch Arbeitnehmer vertreten sein, obwohl sie als Gläubiger in der vorinsolvenzlichen Sanierung gerade ausgeschlossen sind. Diese Klarstellung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter klar und kommt damit einem weiteren Anliegen der Restrukturierungsrichtlinie nach: Arbeitnehmerrechte eher zu stärken als zu schwächen.

Fazit

Zwar bringt das StaRUG insbesondere aufgrund der Herausnahme der Arbeitnehmerforderungen aus dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren weniger arbeitsrechtliche Neuerungen, als dies nach der Restrukturierungs-RL möglich gewesen wäre. Dennoch wird es nicht bei dem arbeitsrechtlichen Status quo bleiben. Vor allem im Rahmen der Konsultation des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss gem. §§ 106 ff., 111 ff. BetrVG ist vielmehr mit gesteigerten Anforderungen zu rechnen. Hinsichtlich des in letzter Minute eingefügten Gläubigerbeirats ist wohl zu befürchten, dass das Restrukturierungsverfahren etwas Flexibilität einbüßen wird.

Katja Giese, LL.M.

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht / Attorney-at-Law (NY)
Partner
Katja Giese berät Arbeitgeber vor allem in Zusam­men­hang mit inter­na­tio­na­len Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen, der anschlie­ßenden Integration und Umstruk­tu­rie­run­gen. Sie verfügt außerdem über umfassende Erfahrungen im inter­na­tio­na­len Projektmanagement. Katja Giese ist zugelassen als Attorney-at-Law (NY) in den Vereinigten Staaten, wo sie Teile ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn verbrachte. Besondere Branchenkenntnis besitzt sie im Technologiesektor.
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