Verlängerung des Lockdowns, weitere Einschränkungen im öffentlichen Leben und – hier vor allem von Interesse – eine Erhöhung des Arbeitsschutzes – die Verkündung dieser Beschlüsse konnten wir am 19.1.2021 in einer Liveschalte mit der Bundeskanzlerin mitverfolgen. Die Beschlussvorlage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu den neuen Arbeitsschutzmaßnahmen ging am 20.1.2021 zur Entscheidung in die Kabinettssitzung. Diese sieht im Wesentlichen folgende neue Maßnahmen vor, die Arbeitgeber in ihren Betrieben umzusetzen haben, um das Ansteckungsrisiko zu reduzieren: mehr Homeoffice, strengere Maskenpflicht, Reduzierung der Mitarbeiter und Kontakte im Betrieb.
Zur Beschlussvorlage im Einzelnen:
Homeoffice
Arbeitgeber haben allen Beschäftigten mit Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeit die Arbeit im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV). Dafür müssen die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sein und es muss zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen werden (beispielsweise eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung). Es besteht allerdings keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß Arbeitsstättenverordnung einzurichten. Für die Beschäftigten besteht außerdem keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Es ist daher anzuraten, dass Arbeitgeber Angebote zur Arbeit im Homeoffice oder zwingende betriebsbedingte Gründe, die gegen Homeoffice sprechen, dokumentieren.
Weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Kontakte im Betrieb
Weiter haben Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV) und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie betriebsbedingte Zusammenkünfte, z. B. Besprechungen, mehrerer Personen zu ersetzen (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV). Ist Letzteres nicht möglich, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Anderenfalls sind wiederum vorgenannte andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen (§ 2 Abs. 5 Corona-ArSchV). In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen, wobei Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren sind. Wenn es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen, soll zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden (§ 2 Abs. 6 Corona-ArbSchV).
Mund-Nasen-Schutz im Betrieb
Bei Tätigkeiten, bei denen keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen (etwa geringere Raumbelegung, Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern) möglich sind, bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erforderlich ist und in der Folge verstärkt evtl. virenbelastete Aerosole ausgeschieden werden, sind von Arbeitgebern medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage zur Corona-ArbSchV bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen. Diese haben die Beschäftigten zu tragen. Zwar sollen Arbeitgeber abweichend davon andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen können (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), welche dies sein könnten, wird jedoch nicht definiert.
Gefährdungsbeurteilung
Schließlich haben Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der zuvor genannten zusätzlich erforderlichen Maßnahmen zu überprüfen und zu aktualisieren (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV).
Ausrangierte Regelungen
Die zunächst in früheren Fassungen des Referentenentwurfs vorgesehene Differenzierung anhand von Inzidenzwerten ist nicht in die Beschlussvorlage übergegangen. Auch ist die wöchentliche Testpflicht unter Verwendung von etwa Antigen-Schnelltests in Betrieben, bei denen mehr als 50 Beschäftigte zeitgleich im Betrieb anwesend sein müssen, nicht in die Vorlage übernommen worden.
Praxishinweise
Die Verordnung soll fünf Tage nach Verkündung in Kraft treten; sie ist bis zum 15.3.2021 befristet. Arbeitgeber sollten die vorgesehenen Maßnahmen eingehend prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung stellen, technische Möglichkeiten zur Kontaktreduzierung ausschöpfen und Arbeiten im Homeoffice anbieten. Sollte Homeoffice nicht möglich sein, sind die zwingenden betriebsbedingten Gründe unbedingt ausführlich zu dokumentieren. Es können empfindliche Folgen bei Missachtung der Schutzvorschriften drohen, insbesondere die Untersagung einer von einer Anordnung der zuständigen Behörde betroffenen Arbeit (§ 22 ArbSchG). Ferner finden auch die Bußgeldvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes Anwendung.