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Arbeitsrecht in der Pandemie Individualarbeitsrecht

Arbeitsschutz von Schwangeren während der Corona-Pandemie

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Die Corona-Pandemie hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Die Verantwortung für die Umsetzung eines angemessenen Arbeitsschutzes, insbesondere der neuen  arbeitsschutzrechtlichen Standards in Zusammenhang mit dem Corona-Virus, liegt bei den Unternehmen. Der Arbeitsschutz verlangt von Arbeitgebern auch, den Mutterschutz und die damit verbundenen Besonderheiten für beschäftigte schwangere Arbeitnehmerinnen zu berücksichtigen Was also bedeuten Fürsorgepflicht und Arbeitsschutz in Zeiten von Covid-19 für werdende Mütter?

Covid-19 und Mutterschutz

Die wissenschaftliche Erkenntnislage im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 Infektionen ist infolge der Neuartigkeit des Virus bei Schwangeren noch lückenhaft – z.B. bezüglich der Frage, ob und welche Folgen eine Infektion mit dem Virus auf das ungeborene Kind haben kann.

Auch wenn eine Einstufung von schwangeren Arbeitnehmerinnen als Risikopersonen bislang nicht erfolgt ist, gelten Schwangere als besonders schutzwürdige Personen im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nach § 1 Abs. 1 MuSchG schützt das Gesetz die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Danach ist der Arbeitgeber insbesondere dazu verpflichtet, eine sog. Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der schwangeren Arbeitnehmerin vorzunehmen.

Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes

Der Arbeitgeber muss nach § 1 Abs. 1 Satz 2 MuSchG trotz der Verbreitung von SARS-CoV-2 gewährleisten, dass schwangere Arbeitnehmerinnen ihre Beschäftigung ohne Gefährdung für sie oder ihr Kind ausüben können. Ein generelles Beschäftigungsverbot während der Corona-Pandemie gibt es für sie also nicht. Eine Entscheidung über zu ergreifende und festzulegende Schutzmaßnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen ist stets eine Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit des konkreten Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber hat eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) vorzunehmen und hierbei auch die schwangerschaftsbedingten Risiken zu beurteilen (§ 10 MuSchG). Weiterhin hat der Arbeitgeber der schwangeren Frau ein Gespräch über mögliche Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

Nach § 11 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber grundsätzlich eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Abs. 1 Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Vorsorglich hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (sog. ABAS) SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung eingeordnet. Nur wenn geklärt ist, dass eine mutterschutzrelevante Gefährdung in Bezug auf Covid-19 ausgeschlossen ist (z.B. durch geeignete Schutzmaßnahmen), kann die schwangere Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit fortsetzen.

Ob eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt, muss der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung überprüfen. Die sorgfältig zu erstellende Gefährdungsbeurteilung hat die möglichen Tätigkeiten und Bedingungen unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen zu benennen, die für die Frau und ihr ungeborenes Kind ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Hierbei sind – bedingt durch die Gefährdungen des Corona-Virus – insbesondere folgende Aspekte einzustellen:

  • Umsetzung der Hygienestandards
  • Möglichkeit zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
  • Lage, Größe und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz
  • Sofern es eine behördliche Anordnung von Kontaktbeschränkungen gibt, sollte der Schutz der Allgemeinbevölkerung in Form einer Reduzierung der Kontakte mit anderen Personen in gleicher Weise auch bei der Beschäftigung einer schwangeren Frau berücksichtigt werden.
  • Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens. In Bezug auf ein etwaiges Beschäftigungsverbot sind regional unterschiedliche Ergebnisse denkbar.
  • Kontakt zu ständig wechselnden Personen oder regelmäßig Kontakt zu einer größeren Zahl an Ansprechpersonen, wobei eine Einhaltung des Mindestabstands nicht sicher möglich ist.
  • Bestehen einer besonderen Gefährdung der Schwangeren, z.B. wegen Vorerkrankungen oder wenn sie zur Risikogruppe gehört.
  • Beschäftigung im Publikumsverkehr, Außendienst, Gesundheitswesen, in der Pflege, o.ä.
  • Prüfung der Zusammenarbeit im Betrieb, Art und Häufigkeit von Kontakten, Erforderlichkeit von „face-to-face“ Kontakten.
  • Ob und inwieweit einer schwangeren Arbeitnehmerin vorgeschrieben werden kann, Schutzausrüstung (z.B. FFP2/FFP3 Masken) zu tragen, ist davon abhängig, ob es der Schwangeren zumutbar ist. In Handreichungen der Ministerien einiger Bundesländer (z.B. Nordrhein-Westfalen) und des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wird darauf hingewiesen, dass dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2/FFP3) für schwangere Frauen nur bedingt geeignet sind, da die Tragezeit aufgrund des Atemwiderstands für Schwangere zeitlich sehr begrenzt ist.

Gebot der Risikominimierung

Sowohl im allgemeinen Arbeitsschutzrecht als auch im Mutterschutzrecht gilt das Gebot der Risikominimierung, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 MuSchG. Hiernach sollen gesundheitsbezogene Gefährdungen von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen möglichst – insbesondere und auch in Bezug auf Covid-19 – im Rahmen des Zumutbaren vermeiden bzw. reduziert werden. Sofern eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden kann, müssen die Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber entsprechend umgestaltet werden (z.B. zur Verfügung stellen eines Einzelbüros). Nur wenn weder eine Umgestaltung zumutbar noch eine Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz möglich ist, kann ein (befristetes) teilweise oder vollständiges betriebliches Beschäftigungsverbot in Betracht gezogen werden. Bei der Beurteilung ist insbesondere die Tätigkeit, Art der Zusammenarbeit im Betrieb, Größe und Aufteilung des Betriebs sowie die Lage von einzelnen Betriebseinheiten zu berücksichtigen.

Somit müssen sich Arbeitgeber damit befassen, ob unter der Betrachtung der konkreten Tätigkeit eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren Arbeitnehmerin vorliegt, wobei insbesondere bei der Beurteilung die möglichen Gefahren durch das Corona-Virus einzubeziehen sind. Hierzu dürfte in der Regel eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung notwendig sein.

Praxishinweis

Unternehmen sind gehalten, ihre bestehenden Arbeitsschutzmaßnahmen mit Blick auf den Arbeitsschutzstandard Covid-19 zu überprüfen. In der aktuellen Situation ist es unerlässlich, dass der Arbeitgeber das Krankheitsgeschehen und die Ausbreitung von SARS-CoV-2 beobachtet und das damit verbundene Risiko ggf. immer wieder neu bewertet. Erst wenn geklärt ist, dass eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist, z.B. durch einen ausreichenden Immun- bzw. Impfschutz oder Anpassung der Arbeitsbedingungen, kann die schwangere Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit fortsetzen.

Um Compliance-Risiken zu reduzieren, sollten Arbeitgeber die vorgenommene Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Außerdem ist zu empfehlen, in allen Fragen der Arbeitsbedingungen, aber auch bei der persönlichen Beratung der Schwangeren, (falls vorhanden) den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin hinzuzuziehen. Schließlich ist sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung als auch für den Fall, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sein sollten, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beachten.

Lisa Ryßok-Lösch

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Lisa Ryßok-Lösch berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der laufenden arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen sowie der Betreuung von Kündigungsschutzstreitigkeiten.
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